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   BGH, 08.09.1983 - 4 StR 528/83   

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BGH, 08.09.1983 - 4 StR 528/83 (https://dejure.org/1983,16101)
BGH, Entscheidung vom 08.09.1983 - 4 StR 528/83 (https://dejure.org/1983,16101)
BGH, Entscheidung vom 08. September 1983 - 4 StR 528/83 (https://dejure.org/1983,16101)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 08.09.1983 - 4 StR 528/83
    Diese Ausführungen lassen besorgen, daß der Strafkammer die Möglichkeit nicht bewußt war, einen minder schweren Fall allein aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten infolge alkoholischer Beeinflussung zu bejahen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360 zu § 213 StGB; BGH, Beschluß vom 27. April 1976 - 1 StR 291/76 - bei Holtz MDR 1976, 813; BGH. Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980, 104; weitere Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 160, 161).
  • BGH, 19.07.1972 - 3 StR 66/72

    Strafschärfende Berücksichtigung einer im Zentralregister bereits getilgten oder

    Auszug aus BGH, 08.09.1983 - 4 StR 528/83
    Andernfalls kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob der Verwertung der Vorstrafen nicht § 49 Abs. 1 BZRG entgegensteht (vgl. BGHSt 24, 378).
  • BGH, 04.10.1979 - 4 StR 522/79

    Verknüpfung von Fragen eines minder schweren Falles mit Fragen der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 08.09.1983 - 4 StR 528/83
    Diese Ausführungen lassen besorgen, daß der Strafkammer die Möglichkeit nicht bewußt war, einen minder schweren Fall allein aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten infolge alkoholischer Beeinflussung zu bejahen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360 zu § 213 StGB; BGH, Beschluß vom 27. April 1976 - 1 StR 291/76 - bei Holtz MDR 1976, 813; BGH. Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980, 104; weitere Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 160, 161).
  • BGH, 10.08.1976 - 1 StR 291/76

    Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und fortgesetzter

    Auszug aus BGH, 08.09.1983 - 4 StR 528/83
    Diese Ausführungen lassen besorgen, daß der Strafkammer die Möglichkeit nicht bewußt war, einen minder schweren Fall allein aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten infolge alkoholischer Beeinflussung zu bejahen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360 zu § 213 StGB; BGH, Beschluß vom 27. April 1976 - 1 StR 291/76 - bei Holtz MDR 1976, 813; BGH. Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980, 104; weitere Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 160, 161).
  • BGH, 22.07.1975 - 5 StR 271/75

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher Brandstiftung - Revision wegen eines

    Auszug aus BGH, 08.09.1983 - 4 StR 528/83
    Will das Gericht Vorstrafen zu Lasten des Angeklagten verwerten, so muß das Urteil Angaben über den Zeitpunkt der Verurteilungen, die zugrunde liegenden Delikte sowie über Art und Höhe der ausgesprochenen Strafen und den Stand der Strafvollstreckung enthalten (BGH - 5 StR 271/75 - bei Dallinger MDR 1976, 13).
  • BGH, 07.08.1985 - 2 StR 365/85

    Einfuhr von nicht besonders großen Mengen an Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch

    Zwar hat das Landgericht nicht den Zeitpunkt der Verurteilung mitgeteilt, doch ist dies hier deswegen kein durchgreifender Rechtsfehler, weil der Senat aus den Urteilsgründen die für seine Nachprüfung erforderlichen Angaben entnehmen kann (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 8. September 1983 - 4 StR 528/83; BGH Strafverteidiger 1984, 151).
  • BGH, 07.11.1983 - 4 StR 645/83

    Annahme eines minder schweren Falles des Raubes bei verminderter Schuldfähigkeit

    Zu einer solchen Erörterung bestand jedoch Veranlassung, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung für sich allein bereits zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360 zu § 213 StGB; BGH, Beschluß vom 27. April 1976 - 1 StR 291/76 - bei Holtz MDR 1976, 813; BGH, Beschluß vom 19. April 1978 - 4 StR 156/78; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1981 - 1 StR 763/80; BGH, Beschluß vom 8. September 1983 - 4 StR 528/83).
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